I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Der Schiessverein Balfrin Eisten, gegründet im Jahre 1901 mit Sitz in Eisten, ist ein
Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er bezweckt, die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung
zu erhalten und zu fördern. Er führt die Bundesübungen gemäss den Vorschriften
des Bundes durch. Im Weiteren fördert der Verein das sportliche Schiessen sowie
die Ausbildung des Nachwuchses, die Pflege guter Kameradschaft sowie die vaterländische
Gesinnung.
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Kantonalschützenverband Walliser
Schiesssport Verband WSSV an. Er ist auch Mitglied der USS Versicherungen .
II. Mitgliedschaft
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Juniorinnen/Junioren, Elite,
Seniorinnen/Senioren, Veteranen, Seniorenveteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern.
Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog
der Vereins- und Verbandsadministration des Schweizer Schiesssportverbandes.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer sowie Jugendliche,
die im laufenden Jahr das 12. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins
werden.
Ausländerinnen und Ausländer können unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen
(AFB) des SSV (Dok. Reg.-Nr 2.18.01; AFB für die Teilnahmeberechtigung
von ausländischen Staatsangehörigen an Bundesübungen, Schiessanlässen
und Trainings des SSV) als Mitglieder aufgenommen und zu Schiessanlässen zugelassen
werden.
Für die Teilnahme an Bundesübungen ist eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde
notwendig (Art. 12 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst).
Art. 3
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen.
Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder
an die Vereinsversammlung bleibt vorbehalten.
Art. 4
Angehörige der Armee und weitere Empfängerinnen/Empfänger von Bundesleistungen,
welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung
zum Schiessen derselben zugelassen.
Schützinnen und Schützen, welche nur die Bundesübungen schiessen wollen und für
die der Verein kein Anrecht auf Bundesleistungen hat, sind ohne Beitritt zum Schützenverein
zuzulassen. Es kann für die Absolvierung der Bundesübungen ein angemessener
Unkostenbeitrag verlangt werden.
Von Nichtmitgliedern, deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen
zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden.
Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
Wer nur einen Unkostenbeitrag entrichtet, gilt nicht als Vereinsmitglied.
Art. 5
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane
und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind dem zuständigen
Mitglied der kantonalen Schiesskommission zuhanden der kantonalen Militärbehörde
zu melden.
Art. 6
1 Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandeln,
die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde
nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen,
können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen
werden.
2 Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens
drei Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung,
unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.
3 Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen
gültigen Stimmen entscheidet.
Art. 7
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung
der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher
Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen
als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.
Art. 8
Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen.
Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Art. 9
Zu Ehrenmitgliedern können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt
werden:
a. Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders
verdient gemacht haben.
b. Schützinnen und Schützen, die während mindestens 10 Jahren im Vereinsvorstand
oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.
Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
III. Organisation
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a. Vereinsversammlung
b. Vorstand
c. Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren
Art. 11
Die ordentlichen Vereinsversammlungen finden in der Regel im 1. Quartal des Jahres
statt und erledigt folgende Geschäfte (Vorschlag Traktandenliste):
- Appell (mit Feststellen der Beschlussfähigkeit)
- Wahl von Stimmenzählern
- Abnahme des Protokolls
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Jahresbeiträge und der Unkostenbeiträge
- Genehmigung des Budgets
- Entscheid über die Veranstaltung von Schiess- und anderen Vereinsanlässen
- Teilnahme an Schiessanlässen
- Festlegen der Beiträge an Teilnehmer von Schiessanlässen
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Erläuterungen der Schiessvorschriften des Bundes und der Verbände
- Vornehmen von Wahlen:
a. Vorstand, Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren, Fähnrich = Jahresmeister
b. der Präsidentin/des Präsidenten (aus den gewählten Vorstandsmitgliedern)
- Ehrungen (Ehrenpräsidentinnen/Ehrenpräsidenten und -mitglieder, Ehrung erfolgreicher
Schützinnen und Schützen usw.)
- Revision der Statuten
- Fusion und Auflösung des Vereins
- Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
Art. 12
Vereinsversammlungen können einberufen werden:
a. durch den Vorstand
b. auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder.
Einem Begehren der Vereinsmitglieder muss der Vorstand innert längstens zwei
Monaten nachkommen.
1 Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern
durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter
Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.
Art. 13
2 Nicht traktandierte Anträge können erst an der folgenden Mitgliederversammlung
behandelt werden.
3 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen
wird) durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Präsidentin/der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den
Stichentscheid.
Art. 14
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und besteht aus mindestens
3 und höchstens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich (mit Ausnahme des Vorsitzes)
selbst.
Art. 15
Die Revisorinnen/Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Es
werden 2 Revisorinnen/Revisoren gewählt.
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisorinnen /
Revisoren
Art. 16
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsidentin/Präsident, Kassiererin/Kassier,
Aktuarin/Aktuar, Schützenmeisterin/Schützen-meister, Jungschützenleiterin/
Jungschützenleiter
Mehrfachfunktionen sind möglich.
1 Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die
Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht den Vereinsversammlungen
vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Aufstellen des Schiessprogramms
- Vorbereitung/Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung
- Aufstellen des Voranschlages und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss Artikel 4
- Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
- Erstellen von Berichten, Rapporten und Statistiken
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme,
welche jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt wird
2 Die Präsidentin/der Präsident vertritt den Verein nach aussen, sie/er leitet die
Versammlungen und Vorstandssitzungen. Sie/er führt die Oberaufsicht über
den Verein und den Schiessbetrieb. Sie/er erstattet der Hauptversammlung
einen schriftlichen Jahresbericht.
Sie/er führt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche
Unterschrift des Vereins.
Art. 17
3 Die Aktuarin/der Aktuar ist Protokollführerin/Protokollführer und erledigt die
Korrespondenz. Sie/er verfasst den Schiessbericht. Sie/er ist verantwortlich
für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein
oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und
Besitzerinnen und Besitzern von Leihwaffen.
4 Die Kassiererin/der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich
für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Sie/er legt der ordentlichen
Vereinsversammlung die Jahresrechnung und das Budget vor.
Gelder, die sie/er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins
benötigt, hat sie/er zinstragend anzulegen. Sie/er führt die rechtsverbindliche
Unterschrift im Rechnungswesen (vgl. Artikel 18 Absatz 2).
5 Den Schützenmeisterinnen/den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung
der Schiessenden. Für die Ausbildung gelten die Schiess- bzw.
Schiesskursverordnung des VBS. Sie können als Hilfsleiter für die Ausbildung
zugezogen werden, sofern sie einen der anerkannten Schiesskurse besucht
haben. Einer Schützenmeisterin/einem Schützenmeister wird die Oberaufsicht
über den Schiessbetrieb übertragen
6 Die Jungschützenleiterin/der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der
Jungschützen verantwortlich. Sie/er organisiert und leitet den Jungschützenkurs
gemäss den Vorschriften des Bundes. Sie/er erstellt die jeweiligen Berichte
und Rapporte.
7 Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
Art. 18
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung,
sowie für ihr/ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 19
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser der/dem Vorsitzenden mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der/die Vorsitzende stimmt mit und trifft bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 20 Die Revisorinnen/Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres
die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung
schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu erstatten.
Art. 21
Der Vorstand regelt die Übernahme der Pflichtabonnements des Verbandsorgans,
sowie die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.
V. Finanzielles
Art. 22
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember
Art. 23
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an die Mitglieder, die an
grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Vereinsversammlung auf
Antrag des Vorstandes zuständig.
Art. 24
Sofern die vorliegenden Statuten nichts anderes vorsehen, haftet für die Verbindlichkeiten
des Vereins ausschliesslich das Vereinsvermögen.
VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 25
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen
Vorschriften bekannt zu geben.
Art. 26
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden.
Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlichen oder einer ausserordentlich
einberufenen Vereinsversammlung.
Art. 27
Die Auflösung des Vereines kann erfolgen,
- auf Antrag des Vorstandes oder
- auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Art. 28
Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum
dem WSSV zur Verwaltung für die Dauer von 5 Jahren übergeben.
Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem
Archive und das Vermögen zu übergeben.
Andernfalls geht das gesamte Vermögen an ein wohltätiges Institut.
Art. 29
Die Statuten vom Mai 1968 werden aufgehoben.
Vorstehende Statuten sind an der ordentlichen Vereinsversammlung vom 22. Januar
2011 angenommen worden.
Die Statuten treten nach Genehmigung durch den KSV und die kantonale Militärverwaltung
in Kraft.
Jahresbeitrag
Art. 1 Der Jahresbeitrag beträgt pro Jahr und Mitglied CHF 30.--.
Art. 2 Als Mitglied gelten die Aktiv- sowohl auch die Passivmitglieder. Ehrenmitglieder
hingegen bezahlen nur als Aktivmitglieder.
Art. 3 Sollte ein Mitglied während 2 vollen Vereinsjahren mit der Zahlung des
Beitrages säumig sein, so kann er vom Verein ausgeschlossen werden.
Jahresmeisterschaft
Art. 1 Eröffnungsschiessen: Das Eröffnungsschiessen besteht aus 5
Probeschüssen A10 und 10 Einzelschüssen A10. Maximale Punktzahl beträgt
100 Punkte. Die Mindestpunktzahl für eine Kranzkarte beträgt 84 Punkte. Das
Eröffnungsschiessen wird am genannten Datum gemäss Jahresprogramm
geschossen und kann nur am nachfolgenden Trainingsschiessen
nachgeschossen werden.
Art. 2 Bundesübungen: Das Schiessprogramm wird von der Obliegenheit der Armee
vorgegeben. Das Obligatorische Programm kann nur an den genannten Daten
gemäss Jahresprogramm geschossen werden. Das Eidg.Feldschiessen kann
nur am genannten Datum gemäss Vorgabe des SSV. Das Vorschiessen des
Eidg. Feldschiessen ist am Trainingsschiessen in der Woche davor möglich,
jedoch ohne Trainingschüsse und Probeschüsse davor.
Art. 3 Pfynschiessen: Der Verein mit seinen Mitgliedern und Schützen beteiligen sich
freiwillig an diesem Anlass. Die Gruppen werden von den Mitgliedern und
Schützen selbst zusammengestellt und melden sich beim Vereinspräsidenten
für die Anmeldung. Die Regeln sind gemäss der Organisatoren. Jene Gruppe,
welche am Vorjahr Vereinsintern gewonnen hat, gebührt die Ehre am Folgejahr
das Training auf eigene Rechnung zu organisieren. Geschossen wird am Orte
genannt Zum Tann. Die Munition kann vom Verein gegen das übliche Entgelt
bezogen werden. Die Gruppe hat dafür eine Munitionsabrechnung zu führen
und die Pflicht, die nichtverbrauchte Munition an den Verein zurückzugeben.
Art. 4 Cupschiessen: Das Cupschiessen besteht aus 4 Probeschüssen A10, 5
Einzelschüssen A10 und 3 Serieschüssen A10. Maximale Punktzahl beträgt
80 Punkte. Die Mindestpunktzahl für eine Kranzkarte beträgt 66 Punkte und
wird nur an der 1. Runde verliehen. Das Cupschiessen wird am genannten
Datum gemäss Jahresprogramm geschossen und kann nur am
Trainingsschiessen davor vorgeschossen werden. Am Ende gibt es den Cup-
Sieger Cup-A und B. Die Preise für die Finalisten werden durch Sponsoren
finanziert und werden vom Vorstand Angegangen.
Art. 5 Endschiessen: Das Endschiessen besteht aus 5 Probeschüssen A10, 10
Einzelschüssen A10 und 5 Serieschüssen A10. Maximale Punktzahl beträgt
150 Punkte. Die Mindestpunktzahl für eine Kranzkarte beträgt 126 Punkte. Das
Endschiessen wird am genannten Datum gemäss Jahresprogramm
geschossen und kann nur am Trainingsschiessen davor vorgeschossen
werden.
Art. 6 Zwischenrunde: Die Zwischenrunde besteht aus 4 Probeschüssen B10, 4
Einzelschüssen B4, 3 Serieschüssen B4 und 3 Serieschüsse B10. Maximale
Punktzahl beträgt 58 Punkte. An diesem Schiessen werden keine Kranzkarten
abgegeben. Die Zwischenrunde kann an jedem Trainingsschiessen mehrmals
geschossen werden. Das beste Resultat wird für die Jahresmeisterschaft
angerechnet.
Preise Jahresmeisterschaft
Art. 1 Der Gewinner der Jahresmeisterschaft ist der, Welcher am Ende der Saison
die meisten Punkte geschossen hat. Bei Punktegleichheit ist das Eidg.
Feldschiessen massgebend. Sollte das Eidg. Feldschiessen ebenfalls
Punktgleich ausgefallen sein, ist das Alter unter Berücksichtigung der
Alterskategorien massgebend. Rangliste der Kategorien: JJ, VV, J, V, E. Bei
den Kategorien J und JJ hat der Jüngere den Vorrang. Bei den Kategorien E, V,
und VV hat der Ältere den Vorrang.
Art. 2 Die ersten 5 Schützen erhalten an der folgenden ordentlichen
Generalversammlung folgende Preise:
1. 9 x Kranzkarte à CHF 10.--
2. 8 x Kranzkarte à CHF 10.--
3. 7 x Kranzkarte à CHF 10.--
4. 5 x Kranzkarte à CHF 10.--
5. 4 x Kranzkarte à CHF 10.--
Art. 3 Die ersten 3 Jung- und Jugendschützen erhalten an der folgenden ordentlichen
Generalversammlung folgende Preise:
1. 5 x Kranzkarte à CHF 10.--
2. 4 x Kranzkarte à CHF 10.--
3. 3 x Kranzkarte à CHF 10.--
Art. 4 Während der Jahresmeisterschaft erhalten Schützen beim
Eröffnungsschiessen, Cupschiessen und Endschiessen jeweils 1 x Kranzkarte à
10.-- bei erreichter Mindestpunktzahl gemäss Anhang B. Schützen in den
Kategorien J und V bei Mindestpunktzahl -1 und Schützen in den Kategorien JJ
und VV bei Mindestpunktzahl -2.
Totenehrung
Art. 1 Mitglieder, welche versterben, werden an der Beerdigung mit einer
Fahnendelegation geehrt. Die Fahnendelegation besteht aus 3 Personen und
dem Vereinsfahnen. Zu den Mitgliedern zählen Aktiv-, Passiv- und
Ehrenmitglieder.
Art. 2 Statt einer Todesanzeige im Walliserboten stiftet der Verein im Namen des
Verstorbenen CHF 100.-- für ein Institut zu wohltätigem Zweck.
Ehrenmitgliedschaft
Art. 1 Ehrenmitglieder werden gemäss Statuten Art. 9 ernannt.
Art. 2 Mitglieder, welche dem Verein während 10 und mehr Jahren als
Vereinspräsident gedient haben, werden als Ehrenpräsident ernannt.
Es können mehrere Mitglieder als Ehrenpräsident ernannt werden.
Art. 3 Die Ehrenmitgliedschaft kann auch erkauft werden. Preis pro Person beträgt
CHF 500.-- und als Ehepaar CHF 800.--.
Art. 4 Ehrenmitglieder, welche nicht Aktivmitglieder sind, sind vom Jahresbeitrag
gemäss Anhang A befreit.
Art. 5 Für die Ehrenmitglieder findet einmal jährlich am 1. August ein Ehrenschiessen
statt. Das Ehrenschiessen wird mit einem Karabiner mit altem Diopter
geschossen. Das Ehrenschiessen besteht aus 4 Einzelschüssen A10 und 1
Schuss nichtgezeigt A100. Der Gewinner des Ehrenschiessens wird auf der
Ehrentafel verewigt. Das Ehrenschiessen wird vom Ehrenpräsident organisiert
und ist kostenlos.
· Schiessbeginn 10:00 Uhr
· Schiessende 12:00 Uhr
· Apéro mit kalter Platte 12:00 Uhr
· Rangverkündigung 13:00 Uhr
Apéro mit kalter Platte wird vom Verein übernommen und vom Vereinsvorstand
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